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Rauchgasreinigung in Krematorien mit Dioxinabscheidung

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Manfred List, Stephan List
3. Unabhängiges Symposium "Rauchgasreinigung in Verbrennungsanlagen"
Stuttgart, 01.04.98

Bei der Gestaltung von Anlagen zur Einäscherung von Verstorbenen müssen die besonderen ethischen Anforderungen hinsichtlich Pietät und Würde der Feuerbestattung Beachtung finden. Verstärkt wird jedoch auch hier gefordert, alle möglichen technischen Maßnahmen zu ergreifen, um die insbesondere durch das Rauchgas ausgebrachten Emissionen zu mindern und eine schädigende Wirkung auf die Umwelt zu vermeiden. Als umweltrelevante Emissionen aus Krematorien werden neben Staub Kohlenmonoxid, Stickstoff- und Schwefeloxide, Kohlenwasserstoffe, anorganische Chlor- und Fluorverbindungen, Schwermetalle und Dioxine angesehen.
In letzter Zeit sind die Anforderungen an die Rauchgasreinigung in Einäscherungsanlagen deutlich gestiegen. Während die Anlagen noch vor wenigen Jahren lediglich mit Zyklonen zur Grobstaubabscheidung ausgerüstet wurden, ist inzwischen hoher anlagentechnischer und energetischer Aufwand zur Abscheidung staub- und gasförmiger Schadstoffe erforderlich.

1 Grenzwertveränderungen

Die Entwicklung der Anforderungen an die Rauchgasreinigung kann wie folgt dargestellt werden:

  • 08/1992 VDI-Richtlinie 3891 (Beschreibung von Anlagentechnik und Betriebsweise, Primärmaßnahmen, Grenzwerte)
  • 03/1993 Aufnahme der Krematorien in die Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen nach BImSchG (Nr. 10, 24 des Anhangs 4 der 4. BImSchV, vereinfachtes Genehmigungsverfahren), in der Folge Erlasse der Länderministerien, differierende Grenzwerte in den Ländern
  • 03/1997 27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung, bundeseinheitliche Regelung der Anforderungen
In Tab. 1 sind verschiedene, in den letzten Jahren für Krematorien gültige Grenzwerte dargestellt.

Neben den Grenzwerten werden in der 27. BImSchV der Einsatz kontinuierlicher Meßtechnik (CO- und O2-Messung, Überwachung der Temperatur in der Nachbrennkammer und des Reingasstaubgehaltes), deren Kalibrierung sowie Emissionsmessungen im Abstand von 3 Jahren vorgeschrieben.
Während in der bisherigen Genehmigungspraxis der Behörden eine Orientierung an den strengen Emissionsgrenzwerten der 17. BImSchV sichtbar wurde und sogar nachträgliche Anordnungen ergingen, führt die nunmehr für Altanlagen bestimmte Übergangszeit von 3 Jahren dazu, daß Kommunen bereits in Planung befindliche Vorhaben zur Sanierung oder zum Neubau von Einäscherungsanlagen später realisieren und Einäscherungsöfen weiter ohne jegliche Abgasreinigung betrieben werden können. Als problematisch werden außerdem der Verzicht auf den Quecksilbergrenzwert und der erhöhte zeitliche Abstand der Emissionsmessungen angesehen.

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